Die Eltern der Klägerin lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Nach Auflösung des Konkubinats verlangte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, die Bezahlung der gemäss Unterhaltsvertrag festgesetzten Alimente für die Zeit des Zusammenlebens ihrer Eltern.
Aus den Erwägungen:
6. a) Die Eltern leisten ordentlicherweise den Unterhalt in natura, indem sie dem Kind in ihrer häuslichen Gemeinschaft Pflege und Erziehung erweisen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Sind sie verheiratet, so tragen sie die Kosten nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1, 159 und 163-165 ZGB). Sind sie unverheiratet, so ist ihre ausdrückliche stillschweigende Abmachung über die Tragung der Lasten des Haushaltes massgebend (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., § 20 Rz 32). Pflege und Erziehung des Kindes werden grundsätzlich vom gewalthabenden Elternteil besorgt, der bei unverheirateten Eltern gewöhnlich die Mutter ist. Der andere Elternteil schuldet die vertraglich durch Urteil festgesetzten Geldzahlungen. Leben die Eltern im Konkubinat, so unterscheidet sich die tatsächliche Aufteilung der Leistungen an den Kindesunterhalt oft kaum von der Regelung, die für die Aufgabenverteilung unter verheirateten Eltern gelten würde (Stettler Martin, SPR, Bd. III/2, S. 312). Es fragt sich, ob im Fall des Konkubinats der Eltern die vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die vom Unterhaltspflichtigen für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen abgegolten sind zusätzlich eingefordert werden können. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, der Unterhaltsvertrag entfalte während der Dauer des Konkubinats keinerlei Wirkungen; er werde abgeschlossen für den Fall der Beendigung des Zusammenlebens der Eltern. Im Moment der Trennung gebe er der Mutter ein Mittel in die Hand, die Rechte des Kindes sofort geltend machen zu können (Schneider Bernard, Situation juridique des enfants des concubins in: ZVW 36 [1981] S. 134; vgl. dazu auch BGE 111 II 6f.). Die grundsätzliche Frage, ob der Unterhaltsvertrag schon während der Dauer des Konkubinats direkte Wirkung entfaltet nicht, kann indes vorliegend offenbleiben, da der Rekurs wie aufzuzeigen sein wird bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist.
b) In ihrer Rekursschrift behauptet die Klägerin, laut Vereinbarung ihrer Eltern habe der Beklagte nicht nur die Mietkosten hälftig zu tragen und an die gemeinsamen Haushaltskosten (exklusiv Kinderunterhalt) monatlich bestimmte Beträge zu zahlen, sondern zusätzlich auch die im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge leisten müssen. Damit macht sie sinngemäss geltend, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, an die Kosten der Gemeinschaft, in welcher neben der Klägerin und deren Eltern auch der Halbbruder der Klägerin lebte, weitergehende Leistungen zu erbringen, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei.
c) In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist das Konkubinat als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530ff. OR zu qualifizieren (BGE 108 II 204ff.). Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter (in casu die Konkubinatspartner) gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck (Führung des Haushaltes, Erziehung und Pflege des gemeinsamen Kindes) es erheischt (Art. 531 Abs. 2 OR). Demnach ist grundsätzlich von einer hälftigen Übernahme der mit dem Konkubinatsverhältnis anfallenden Kosten auszugehen. Von dieser dispositiven Regelung wird aber in der Praxis regelmässig durch konkludentes Verhalten abgewichen. Die eheähnliche Haushaltsgemeinschaft stellt eine ausgesprochene Verbrauchsgemeinschaft dar, weshalb aus der faktischen Handhabung in der Regel auf eine Einigung in bezug auf den jeweiligen Umfang der Beiträge geschlossen werden kann. Auch bei Vorliegen eines relativ bedeutenden Leistungsungleichgewichtes ist zunächst davon auszugehen, dass dies dem Gerechtigkeitsempfinden der Partner entspricht, haben sie doch gerade durch ihre enge Beziehung auch die jeweilige persönliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Nachweis, dass die Beiträge in einem bestimmten Umfang gestundet bzw. vom andern Partner vorgeschossen wurden, ist von derjenigen Partei zu erbringen, die eine derartige Behauptung aufstellt (Meier-Hayoz Arthur, Die eheähnliche Gemeinschaft als einfache Gesellschaft, in: Festschrift für Frank Vischer, Zürich 1983, S. 581).
Die Klägerin vermag den Nachweis für die von ihr behauptete zusätzliche Beitragspflicht des Beklagten an die Kosten des Konkubinats nicht zu erbringen. Sie legt insbesondere keinen entsprechenden Konkubinatsvertrag auf. Zum Abschluss eines solchen Vertrages, der u.a. die Tragung der Haushaltskosten regelt, sind die Konkubinatspartner ohne weiteres berechtigt (Frank/Girsberger/Vogt/Walder-Bohner/Weber, Die eheähnliche Gemeinschaft [Konkubinat] im schweizerischen Recht, Zürich 1984, § 4 Rz 22). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf einen Konkubinatsvertrag. Mangels Vereinbarung ist demnach entsprechend der Lebenserfahrung und der zitierten Literatur davon auszugehen, dass sich die Konkubinatspartner im Laufe der Gemeinschaftsdauer auf die jeweilig von ihnen faktisch geleisteten Beiträge geeinigt haben. Dass sich der Beklagte zur Bezahlung von höheren als den effektiv geleisteten Beiträgen an das Konkubinat verpflichtet hätte, konnte die Klägerin nicht beweisen. Nicht bewiesen ist auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Leistung des Kinderunterhaltsbeitrages für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Die aufgelegten Zeugenbescheinigungen sind nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Mit Zeugenbescheinigungen lassen sich im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allenfalls Einwendungen des Beklagten im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen (vgl. Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 234, N 3e zu § 225). Eine Schuldanerkennung für spätere Leistungen des Beklagten vermögen sie jedoch nicht zu beweisen. (...) Insgesamt hat der Beklagte glaubhaft gemacht, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin durch die von ihm für die Gemeinschaft und damit auch für die Klägerin erbrachten Leistungen, entsprechend den jeweils faktischen Abreden zwischen den Konkubinatspartnern, erfüllt hat.